Allgemeine Vertragsbestimmungen der Elektro Iseli AG Täuffelen
Elektro Iseli AG Täuffelen
Gültig ab 1. Januar 2025
1. Allgemeines
1.1 Grundlagen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, basieren die offerierten oder ausgeführten Leistungen der Elektro Iseli AG Täuffelen, nachfolgend Firma genannt, auf folgenden Grundlagen:
Allgemeine Vertragsbestimmungen der Elektro Iseli AG Täuffelen
SIA-Norm 118, allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten
SIA-Norm 380/7, Haustechnik
Verordnungen und Normen über elektrische Anlagen
Richtlinien für die Installation von Telekommunikationsanlagen
Vorschriften des Energielieferanten
1.2 Vertragsbestandteil
Mit der Auftragserteilung werden die oben genannten Unterlagen Bestandteil des abgeschlossenen Werkvertrages.
1.3 Vorrang der AVB
Soweit diese AVB abweichende Regelungen enthalten, gehen sie den übrigen Normen vor.
1.4 Ergänzendes Recht
Ergänzend zu diesen AVB und den vertraglichen Regelungen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere Art. 363 ff.
1.5 Begriff des Bestellers
Unter den Begriff des Bestellers fallen nebst der Bauherrschaft auch Generalunternehmen, Architekten, Bauleitung, Fachingenieure und weitere beteiligte Parteien. Wenn keine offensichtliche Veranlassung besteht, ist die Firma nicht verpflichtet zu prüfen, ob der Besteller zu seinen Rechtshandlungen ermächtigt ist.
2. Ausführungsunterlagen und Vertraulichkeit
2.1 Vertrauliche Behandlung
Das Angebot mit Vorausmass gilt als technische Vorarbeit der Firma und ist in den Einheitspreisen nicht eingerechnet. Der Besteller hat die ihm übergebenen Unterlagen, Offerten und Dokumente vertraulich zu behandeln.
Es ist dem Besteller ausdrücklich untersagt, diese Dokumente ohne schriftliche Zustimmung der Firma an Dritte weiterzugeben oder anderweitig bekannt oder zugänglich zu machen. Die Firma behält sich vor, bei Widerhandlungen Schadenersatzforderungen geltend zu machen.
2.2 Unterlagen und Terminprogramm
Der Besteller stellt der Firma rechtzeitig vor Ausführungsbeginn sämtliche notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Bei grösseren Aufträgen legt der Besteller der Firma rechtzeitig vor Arbeitsbeginn ein Arbeitsprogramm vor.
Wird das Terminprogramm später zum Nachteil der Firma geändert und entstehen dadurch Mehrkosten, etwa durch Überzeit, zusätzliches Personal, Sonntags- oder Nachtarbeit, werden diese dem Besteller in Rechnung gestellt.
3. Verbindlichkeit des Angebots
3.1 Angebotsgültigkeit
Sofern im Angebot nichts anderes erwähnt ist, gilt das Angebot während drei Monaten ab Eingabedatum.
4. Lohn- und Materialpreisänderungen
4.1 Teuerungen und Gebühren
Lohn- und Materialteuerungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Ebenfalls weiterverrechnet werden gesetzliche Gebühren, Abgaben und vergleichbare Kosten.
5. Änderungen, Mehraufwand und Zusatzaufträge
5.1 Ausmass und Abrechnung
Nach Fertigstellung wird der Umfang der ausgeführten Arbeiten durch ein Ausmass festgestellt. Mehr- und Minderleistungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt beziehungsweise dem Besteller gutgeschrieben.
Massgebend sind die vereinbarten Einheitspreise. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
5.2 Genehmigung von Mehrleistungen
Ist der Besteller mit den von der Firma schriftlich angekündigten Mehrleistungen nicht einverstanden, muss er dies der Firma innert fünf Tagen schriftlich mitteilen.
Ohne schriftliche Einsprache innerhalb dieser Frist gelten die Mehrleistungen als genehmigt. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Bestellers.
5.3 Zusatzaufträge
Zusatzaufträge oder Auftragserweiterungen des Bestellers müssen schriftlich erfolgen. Ein Nachtragsangebot der Firma ist durch den Besteller schriftlich zu bestätigen.
6. Mehraufwand infolge mangelhafter Koordination
6.1 Koordination auf der Baustelle
Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmen im Bauvorhaben liegt beim Besteller beziehungsweise bei der Bauleitung.
Mehraufwand infolge mangelhafter Koordination wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
7. Beschädigung von Leitungen
7.1 Verdeckte Leitungen
Der Besteller oder die Bauleitung informieren die Firma über die Lage von verdeckten Leitungen.
Für die Beschädigung von Leitungen, deren Lage die Firma nicht kannte, sowie für damit zusammenhängende Folgeschäden haftet die Firma nicht.
8. Abnahme
8.1 Anzeige der Fertigstellung
Die Firma zeigt dem Besteller die Fertigstellung des Werks an und vereinbart mit ihm innert Monatsfrist einen Termin zur Abnahme des Werks oder von in sich abgeschlossenen Werkteilen.
Nimmt der Besteller nicht teil oder verweigert er die Vereinbarung eines Termins, gilt die Anlage nach Ablauf eines Monats nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
8.2 Unwesentliche Mängel
Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht.
8.3 Wesentliche Mängel
Zeigen sich wesentliche Mängel, wird am Abnahmetermin eine verbindliche Frist zur Mängelbehebung durch die Firma vereinbart.
9. Prüfung und Mängelrüge
9.1 Prüfungspflicht
Der Besteller ist verpflichtet, die Arbeiten sofort bei Abnahme des Werks zu prüfen.
9.2 Sichtbare Mängel
Leistungen, die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Besteller innerhalb von zehn Tagen ab Abnahme schriftlich zu melden.
Unterlässt der Besteller dies, gelten die Leistungen als genehmigt.
9.3 Verwirkung der Gewährleistung
Eine nicht fristgemässe Mängelrüge führt zur Verwirkung der Gewährleistungspflicht der Firma.
9.4 Verdeckte Mängel
Mängel, die bei der Abnahme nicht ohne Weiteres feststellbar sind, sogenannte verdeckte Mängel, hat der Besteller sofort zu rügen, sobald sie erkannt werden.
Die Rüge muss spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Ziff. 10.1 erfolgen.
10. Beschränkung der Mängelhaftung
10.1 Gewährleistungsdauer
Die Gewährleistungsdauer beträgt 24 Monate ab Abnahme.
10.2 Gelieferte Geräte
Für Geräte, welche die Firma im Rahmen des Werkvertrages geliefert hat, garantiert sie für die Zeit, in der sie selbst Garantieansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen kann.
Die Firma haftet in keinem Fall für Folgeschäden.
10.3 Fremdgeräte und Apparate
Die Firma haftet nicht für Mängel an Apparaten und Geräten, zum Beispiel Beleuchtungskörpern, die nicht Bestandteil des Werkvertrages sind und dem Besteller direkt durch den Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für damit zusammenhängende Folgeschäden.
Der Besteller hat entsprechende Ansprüche direkt gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Massgebend sind die jeweiligen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten.
Werden in diesem Zusammenhang Arbeitsleistungen der Firma beansprucht, zum Beispiel für Reparatur oder Austausch von Geräten, hat der Besteller diese nach den jeweils gültigen Regietarifen zu vergüten.
11. Haftung
11.1 Betriebshaftpflicht
Die Firma ist für Schäden aus Betriebshaftpflicht für Personen- und Sachschäden pauschal und gesamthaft bis höchstens CHF 20 Mio. versichert.
Jede weitergehende Haftung, insbesondere für Vermögensschäden und indirekte Schäden, wird wegbedungen.
11.2 Haftungsbeschränkung
Die Firma haftet nur für Sach- und Personenschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind.
Die Firma haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder andere Folgeschäden.
Die Firma haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt, beispielsweise Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Ein- und Ausfuhrverbote, Terrorakte, Energie- und Rohstoffmängel, Pandemie oder ähnliche Ereignisse.
Bezieht oder beauftragt der Besteller Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern direkt, besteht für diese Leistungen kein Haftungs- oder Garantieanspruch gegenüber der Firma.
11.3 Stromunterbruch
Die Firma haftet nicht, wenn infolge ihrer Arbeiten der Strom unterbrochen wird.
12. Werklohnrückbehalte und Verrechnung
12.1 Rückbehalt bei Werkmängeln
Werkmängel berechtigen den Besteller nicht zum ganzen oder teilweisen Rückbehalt der Werklohnforderung.
Die Firma ist berechtigt, die Ausführung von Mängelbehebungsarbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der fälligen Werklohnforderung zu verweigern.
12.2 Verrechnung
Die Verrechnung des Werkpreises mit Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
13. Asbest und andere gesundheitsgefährdende Stoffe
13.1 Verdacht auf Schadstoffe
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder vergleichbare Materialien vorhanden sind, ist die Firma berechtigt, die Gefahren auf Kosten des Bestellers eingehend zu ermitteln und die Risiken zu bewerten.
Damit verbundene Mehrkosten trägt der Besteller.
13.2 Informationspflicht des Bestellers
Der Besteller ist verpflichtet, die Firma auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.
Der Besteller trägt in jedem Fall die damit zusammenhängenden Kosten, insbesondere für Gefahrenermittlung, erforderliche Massnahmen und fachgerechte Entsorgung.
14. Datenschutz
14.1 Datenerhebung
Die Firma erhebt Daten, zum Beispiel Kunden- und Messdaten, die für die Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigt werden. Dies betrifft insbesondere die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur.
14.2 Verwendung der Daten
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Daten aus dem Vertrag sowie ergänzende Daten, die bei der Firma vorhanden sind oder von Dritten stammen, innerhalb der Firma verwendet werden dürfen.
Dies umfasst Analysen der bezogenen Dienstleistungen, Kundenprofile, personalisierte Werbeaktionen, Kundenkontakte wie Rückrufaktionen sowie die Entwicklung und Gestaltung von Produkten und Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der Firma.
14.3 Beizug von Dritten
Die Firma ist berechtigt, Dritte beizuziehen und diesen die notwendigen Daten zugänglich zu machen.
Dabei können Daten auch ins Ausland übermittelt werden.
14.4 Schutz der Kundendaten
Die Firma sowie beigezogene Dritte halten sich an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Datenschutzrecht.
Sie schützen die Kundendaten durch geeignete Massnahmen und behandeln diese vertraulich.
14.5 Datenschutzerklärung
Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung auf der Website der Firma verwiesen.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1 Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Firma zuständig.
15.2 Anwendbares Recht
Es gilt schweizerisches Recht.
16. Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Elektro Iseli AG Täuffelen treten am 6. Dezember 2023 in Kraft und gelten bis zum Erlass einer neuen Version.
Täuffelen, 1. Januar 2025

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